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Alle Jahre wieder – kommt die Verjährung

Wie am Ende eines jeden Jahres sollten Sie auch in diesem Dezember überprüfen, ob offene Forderungen verjähren. Denn nach dem Jahreswechsel können diese unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.

Im allgemeinen Alltagsstress kann mal übersehen werden, eine Rechnung zu bezahlen. Es kann aber auch passieren, dass man nicht merkt, dass der Vertragspartner nicht zahlt. Selbst wenn die Forderung dann noch immer begründet ist, kann man sie nicht mehr durchsetzen, wenn diese verjährt ist. Und der Moment der Verjährung ist stets das Jahresende, also der 31. Dezember um Mitternacht. 

Am 31.12.2022 verjähren zum Beispiel Geldforderungen aus dem Jahr 2019, da sie der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.  

Droht die Verjährung, sollte man schnell handeln. Man kann einerseits den Schuldner zu einem schriftlichen Anerkenntnis der Forderung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bewegen. Diese Erklärung sollte möglichst schriftlich sein (also Tinte auf Papier); eine E-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht ist nicht zu empfehlen, kann aber gegebenenfalls ausreichen. Reagiert der Schuldner auf eine solche Aufforderung nicht, sollte noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel der Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides beantragt werden; ein einfaches Mahnschreiben reicht nicht. 

Zum Jahreswechsel verjähren aber auch die Verbindlichkeiten. So kann zum Beispiel ein Mitarbeiter zu wenig gezahltes Gehalt oder Auslagen im Januar nicht mehr erfolgreich einfordern, wenn sie aus dem Jahr 2019 stammen. Aus rein rechtlichen Gründen muss man diese dann nicht mehr zahlen.